Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 187 Anerkenntnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2004 – IV ZR 291/03Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2009 – IV ZR 298/06Zitiert von 8
- BGH, 18.03.2009 – IV ZR 293/06
- OLG Düsseldorf, 28.05.2024 – 13 U 108/23
- OLG Saarbrücken, 25.02.2013 – 5 U 224/11 - 34
- LG Hannover, 01.04.2009 – 6 O 63/07
Zuletzt entschieden
- LG Erfurt, 20.04.2023 – 8 O 1327/21
- BGH, 02.11.2022 – IV ZR 257/21Private Unfallversicherung: Rückforderung der Invaliditätsleistung nach Feststellung der Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund eines Neubemessungsverlangens des VersicherungsnehmersZitiert von 7
- OLG Saarbrücken, 09.02.2022 – 5 U 53/21Zitiert von 4
25 Entscheidungen zu § 187 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 187 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/187#abs-1 (1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die Frist drei Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/187#abs-2 (2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leistung innerhalb von zwei Wochen fällig. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen angemessenen Vorschuss zu leisten.